Glücklicherweise verursachen die meisten Unfälle nur Blechschäden. In rund 15 % der Fälle kommt es jedoch auch zu Personenschäden. Dann stellt sich häufig die Frage nach Schmerzensgeld.
Geschädigten steht neben der Erstattung von Heil- und Behandlungskosten in vielen Fällen zusätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Schmerzensgeld gezahlt wird, wovon die Höhe abhängt, wer was beweisen muss und warum es sinnvoll ist, zur Durchsetzung dieser Ansprüche einen Fachanwalt einzuschalten.
Die wichtigsten Punkte vorab
Schmerzensgeld kann als Schadensersatz für körperliche und seelische Folgen eines Unfalls geltend gemacht werden.
Die Zahlung übernimmt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Diese Versicherung trägt in der Regel außerdem die Kosten für Reparatur, Unfallgutachten sowie Anwaltskosten des Unfallopfers.
Die Beweislast für einen Schmerzensgeldanspruch liegt beim Unfallgeschädigten.
Bei leichteren Beeinträchtigungen (z. B. Kopfschmerzen, Schleudertrauma) lehnen Versicherungen eine Schmerzensgeldzahlung häufig zunächst ab oder setzen sie niedrig an.
Es gibt keine einheitliche Schmerzensgeldtabelle; Gerichte und Versicherungen orientieren sich meist an vergleichbaren Urteilen aus der Vergangenheit.
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Aus Sicht des Gesetzgebers gilt ein Personenschaden als immaterieller Schaden. Bis 2002 wurde Schmerzensgeld über den früheren § 847 BGB geregelt. Im Rahmen der großen Schuldrechtsreform wurde dieser Paragraf jedoch aufgehoben und durch § 253 BGB ersetzt.
§ 253 BGB stellt zunächst klar, dass auch für Schäden, die keine Vermögensschäden sind, Schadensersatz verlangt werden kann. Im zweiten Absatz werden insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen und körperliche Verletzungen genannt. Für solche Schäden kann eine angemessene Geldentschädigung („billige Entschädigung“) gefordert werden.
Kommt es im Straßenverkehr zu einem Unfall mit Personenschaden, kann die betroffene Person nach § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld als „billige Entschädigung in Geld“ verlangen. Das Gesetz legt dabei keine festen Beträge oder Berechnungsregeln fest. Mit dem Begriff „billig“ meint der Gesetzgeber vielmehr eine angemessene, faire Entschädigung, bei deren Höhe alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen insbesondere Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Beschwerden, mögliche Folgeschäden sowie die Auswirkungen auf Alltag und Lebensqualität.
Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall soll dem Unfallopfer einen angemessenen Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden bieten – also vor allem für Schmerzen, körperliche Einschränkungen und seelische Belastungen. Ein vollständiger „Ersatz“ ist dabei nie wirklich möglich: Eine Geldzahlung kann etwa die langfristigen Folgen einer Querschnittslähmung nicht aufwiegen. Deshalb wird die Höhe des Schmerzensgeldes immer individuell anhand verschiedener Kriterien festgelegt.
1. Eingriffsintensität und Verletzungsgrad
Entscheidend ist, wie schwer die Verletzungen sind. Operative Eingriffe oder langwierige Behandlungen wiegen deutlich stärker als leichtere Beschwerden, etwa Prellungen oder Schürfwunden.
2. Schmerzintensität und Dauer
Für die Bemessung zählt, wie stark und wie lange die Schmerzen anhalten. Auch eine mögliche Arbeitsunfähigkeit spielt eine Rolle – sowohl deren Ausmaß als auch die Dauer.
3. Folgeschäden
Wenn bleibende Schäden bereits feststehen oder medizinisch wahrscheinlich sind, erhöht sich das Schmerzensgeld meist. Das gilt für körperliche ebenso wie für psychische Folgen – auch wenn deren Nachweis im Einzelfall schwierig sein kann.
4. Genugtuungsfunktion
Schmerzensgeld ist nicht nur Ausgleich, sondern auch Genugtuung. Damit wird anerkannt, dass der Schädiger dem Opfer für das erlittene Unrecht etwas „schuldet“.
Besonders relevant ist dabei, wie der Unfall verursacht wurde: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wirken sich erhöhend aus. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten können berücksichtigt werden. Zudem kann eine mutwillige Verzögerung der Schadensabwicklung durch den Versicherer oder den Schädiger negativ ins Gewicht fallen.
Grundsätzlich trägt beim Schmerzensgeldanspruch der Geschädigte die Beweislast. Er muss also nachweisen, dass eine Verletzung vorliegt und welche Folgen sie hat. Besonders bei leichten Beschwerden – etwa Zerrungen, Verstauchungen oder einem Schleudertrauma – kommt es häufig zu Auseinandersetzungen mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Ein typischer Streitpunkt mit Versicherungen ist die Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma). Sie zählt zu den häufigsten Unfallfolgen. Symptome können sich innerhalb von bis zu 72 Stunden entwickeln, zum Beispiel:
Kopf- und Nackenschmerzen
Schwindel, Desorientierung
unsicherer Gang
Sprachstörungen
Muskelfunktionsstörungen
weitere neurologische Beschwerden
Viele Versicherer lehnen Schmerzensgeld bei einer Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h mit Verweis auf eine sogenannte Harmlosigkeitsgrenze ab. In solchen Fällen ist ein klarer medizinischer Nachweis besonders wichtig. Nach der Rechtsprechung kann ein ärztlicher Befund diesen Nachweis liefern. Zudem hat der Bundesgerichtshof betont, dass immer eine Einzelfallprüfung nach § 253 BGB erfolgen muss – ein pauschaler Verweis auf die Harmlosigkeitsgrenze reicht also nicht aus.
Neben körperlichen Verletzungen kann auch ein Schockschaden einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Erlebt eine Person den Unfalltod eines nahen Angehörigen unmittelbar mit, kann dies zu schweren und dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen führen, die deutlich über eine normale Trauerreaktion hinausgehen. Entwickelt der Betroffene infolge dessen etwa eine Depression, Angststörung oder Psychose, können Schmerzensgeldansprüche wegen dieser seelischen Belastung bestehen.
Treten nach einem Autounfall spätere Folgeschäden auf, können auch hierfür zusätzliche Schadensersatzansprüche entstehen. Bei langfristigen Beeinträchtigungen werden häufig – angelehnt an § 843 BGB – Geldrenten gezahlt. Alternativ kann der Geschädigte statt einer Rentenzahlung auch eine Kapitalabfindung verlangen. In diesem Fall wird der ermittelte Betrag als Einmalzahlung geleistet und der Vorgang damit abgeschlossen.
Pauschale Beträge für bestimmte Verletzungen lassen sich nicht nennen. Schmerzensgeld wird nach einem Verkehrsunfall immer anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt. Je nach Situation können also bereits bei vergleichsweise „leichteren“ Beschwerden – etwa anhaltenden Nackenschmerzen oder Sprach- und Konzentrationsstörungen – Schmerzensgeldansprüche entstehen, wenn diese die Lebensführung spürbar beeinträchtigen.
Oft wird im Zusammenhang mit Schmerzensgeld auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen verwiesen. Allerdings wird die Anspruchshöhe nicht einfach nach einer einzigen Tabelle berechnet. Gerichte und Versicherungen orientieren sich vielmehr an Urteilen aus vergleichbaren Fällen. In der Praxis werden zum Beispiel herangezogen:
Schmerzensgeldtabelle des OLG Celle
Beck’sche Schmerzensgeldtabelle (IMM-DAT)
ADAC-Schmerzensgeldtabelle
Wichtig ist: Die dort genannten Beträge sind nur Richtwerte zur Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle Bewertung und sind keine starre Grundlage für Forderungen.
Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie bei Schmerzensgeldforderungen nach einem Unfall in jedem Fall einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Die Anwaltskosten werden – ebenso wie die Kosten für das Unfallgutachten – in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen, sofern dieser den Unfall verschuldet hat.
Hinweis: Dieser Text stellt keine anwaltliche Rechtsberatung dar.
Eine feste Formel zur Berechnung von Schmerzensgeld gibt es nicht. Die Höhe der Entschädigung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Relevante Faktoren sind vor allem der Verletzungsgrad, die Dauer der Beschwerden, eine mögliche Arbeitsunfähigkeit, psychische und soziale Folgen sowie eventuelle Folgeschäden. Auch eine Mitschuld des Geschädigten kann die Höhe beeinflussen.
Die folgenden Urteile zeigen beispielhaft, in welchem Rahmen Schmerzensgeld nach einem Unfall zugesprochen werden kann:
LG Bonn, Urteil vom 29.01.2010 (Az. 15 O 83/08)
Leichtes Schleudertrauma mit zweiwöchiger Arbeitsunfähigkeit
→ 1.000 Euro Schmerzensgeld
LG Arnsberg, Urteil vom 21.11.2006 (Az. 5 S 82/05)
Schleudertrauma nach Auffahrunfall, Beschwerdefreiheit erst nach vier bis sechs Wochen
→ 1.000 Euro Schmerzensgeld
LG Wiesbaden, Urteil vom 21.03.2007 (Az. 10 O 6/05)
Kniegelenksprellung, Fersenbeinstauchungen, HWS-Distorsion dritten Grades; 25 % Mitschuld des Klägers
→ 1.100 Euro Schmerzensgeld
LG Limburg, Urteil vom 16.05.2007 (Az. 2 O 368/06)
Polytrauma, lebensbedrohlicher Zustand nach Verkehrsunfall; Tod nach drei Stunden
→ 4.000 Euro Schmerzensgeld
Die Höhe des Schmerzensgeldes kann je nach Fall deutlich variieren. Viele Gerichte orientieren sich dabei neben vergleichbaren Urteilen auch an eigenen Übersichtstabellen, die als Richtwerte zur Einordnung dienen.
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| Betrag | Verletzungen und Verletzungsfolgen | Umfang der ärztlichen Behandlung | Der Geschädigte | Verschuldensgrad und Mitverschulden | Besondere Zumessungs- erwägungen | Aktenzeichen Datum Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 3.834,69 EUR | Arm (Speiche) Trümmerbruch der Speiche des linken Arms bei Sturz mit Fahrrad; Fixierung durch eine operativ eingesetzte Platte, die nach 5 Monaten wieder entfernt wurde. | 2 x stationär und häufige ambulante Behandlungen | 48-jährige Frau | geringfügiges Verschulden einer 16-jährigen Schülerin, die den Unfall als Fußgängerin verursachte. | 14 U 32/02 Entsch. v. 21. 11. 2002 | |
| 5.112,92 EUR | Auge Augapfelprellung, als deren Folge die Linse des Auges entfernt werden musste; Virusinfektion des Auges | 57 Jahre alte Frau | 100% | 14 U 226/00 Entsch. v. 03. 05. 2001 | ||
| 12.782,30 EUR | Bein Abriss von 2 Bändern des oberen Sprunggelenks im rechten Knöchelbereich; Ablösung eines Teils des Sprunggelenks | 4 x stationäre Behandlung; 6 Wochen Unterschenkel-Gips; lange Zeit Krückenbenutzung und Unterarmgehstützen erforderlich | Berufsaufgabe (Maurermeister) & Umschulung zum Sattler | 100 % | 14 U 246/98 Entsch. v. 09. 11. 2000 | |
| 3.579,14 EUR | Bein Dislozierter Schienbeinkopfverrenkungsbruch (4-Teil-Bruch) des linken Unterschenkels durch Pferdetritt | 6 Wochen stationäre Krankenhausbehandlung Operative Reposition des Bruches unter VollnarkoseStreck- und Beugedefizit noch ein Jahr nach dem Unfall Entfernung einer eingesetzten Metallplatte 1 Jahr nach dem Unfall | 43 Jahre alte Frau | 50% Mitverschulden | Zukunftsschaden wurde mit abgegolten | 20 U 30/00 Entsch. v. 07. 03. 2001 |
| 18.000 EUR | Bein (Oberschenkel, Fuß) Oberschenkelbruch rechts; Verrenkungsbruch im rechten Fußgelenk mit diversen Brüchen des Mittelfußknochens und der Fußknochenbasis; dauerhafte Narben am rechten Oberschenkel und auf Fußrücken. | Schmerzhafte Heilbehandlung; Einbringung eines Fixateurs externe, nach einem Monat ersetzt durch Verschraubungen; 6 Wochen stationäre Behandlung. Beginnende Arthrose, unter der Klägerin als junge Frau bereits zu leiden hat. | Schülerin, die wegen des Unfalls ein Schuljahr wiederholen mußte | 100% | 14 U 86/01 Entsch. v. 05. 09. 2002 | |
| 24.000 EUR | Bein (Sprunggelenk) drittgradige offene Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks; plastische Deckung erforderlich; postoperative Haut- und Weichteildefekte und Infekte; septische Arthrodese (Versteifung) des rechten oberen Sprunggelenks; verbleibende Beinlängenverkürzung von 2 cm | 4 Monate stationär; bislang drei Operationen; Reha-Maßnahmen; für 1 Jahr mußte ein Transportfixateur zur Kallusdistraktion am rechten Bein montiert werden; knapp 1 Jahe konnte sich Geschädigter nur im Rollstuhl fortbewegen bzw. bei kleineren Strecken nur mit zwei Unterarmgehstützen; mittlerweile Fortbewegung wieder ohne Hilfsmittel möglich, jedoch bei eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Beines und Fußes; krankengymnastische Behandlung erforderlich; weiterer Heilungsverlauf nicht absehbar; evtl. sind erneut Operationen nötig | zum Unfallzeitpunkt 40 jähr. Mann; ledig; Schlosser; kann diesen Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben | 20 % Mitverursachung (Betriebsgefahr Motorrad) | 14 U 233/04 Entsch. v. 21. 02. 2006 | |
| 46.016,27 EUR | Bein/Fuß Fraktur des linken Schienbeinkopfes; Verrenkungen und Frakturen mit Trümmerzone im linken Fußwurzel- und Mittelfußbereich | 4 stationäre Behandlungen, danach Behandlung in Reha-Klinik; Einsetzung einer Kniegelensprothese; erhebliche Dauerfolgen: Streck- und Beugedefizit des linken Kniegelenks und starke Bewegungseinschränkung des linken Fußes. Bei Wegen von mehr als 100 m waren Unterarmgehstützen erforderlich. Inzwischen ist die dauernde Benutzung solcher Stützen erforderlich. Schmerzen schon bei geringer Belastung des Beins oder des Fußes. Narbenbildung, weshalb keine Röcke mehr getragen werden können. | Zum Unfallzeitpunkt 54 Jahre alte Frau; vorher ehrenamtliche Tätigkeit, die unfallbedingt aufgegeben werden musste; Aufgabe vorher ausgeübter sportlicher Aktivitäten (Schwimmen, Joggen, Tanzen), Notwendigkeit; orthopädische Schuhe zu tragen. | 100 % | Langwierige Schadensregulierung; grobe Fahrlässigkeit des Schädigers | 14 U 146/00 Entsch. v. 15. 03. 2001 |
| 10.226 EUR | Hand Amputation Zeigefingerendglied und Mittelfingerendglied linke Hand durch Reitunfall. Derzeit Funktionsminderung linke Hand auf 4/10. Notwendigkeit Nagelkorrektur Mittelfinger wahrscheinlich. | 14 Tage stationäre Behandlung nach Unfall mit gescheitertem Replantationsversuch Zeigefinger. Folgeoperation mit Verpflanzung einer Fußzehe auf den Stumpf des Zeigefingers angeraten. | Zum Unfallzeitpunkt knapp 10-jähriges Mädchen. | 100 % Haftung eines gewerblichen Reitclubs | Tragende Erwägungen für angenommenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag waren neben der Funktionsminderung erwartbare erhebliche psychische Belastungen während der Pubertät. Kein Versicherungsschutz! | 20 U 24/00 Entsch. v. 10. 01. 2001 |
| 7.669,38 EUR | Kniescheibe Bruch der rechten Kniescheibe mit blutigem Kniegelenserguss; Gehirnerschütterung, Stirnplatzwunde; Thoraxprellung MdE 10 % | 7 Tage stationär Behandlung | 100% | 14 U 25/00 Entsch. v. 09. 11. 2000 | ||
| 1.227,10 EUR | Kopf Retrograne Amnesie; Platzwunde am Kinn; Schädelprellung; Schürfwunden und Prellungen | 3 Tage stationär ( u. a. auch Intensivstation ), danach Weiterbehandlung durch den Hausarzt; 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit; völlige Ausheilung der Verletzungen nach 7 Wochen | Mitverschulden: 40% | 14 U 143/00 Entsch. v. 08. 03. 2001 | ||
| 255.645,94 EUR | Kopf schweres Schädelhirntrauma mit offener Keilbeinfraktur | 5-jähriges Kind; kann seit dem Unfall weder sprechen noch laufen und leidet unter einer spastischen linksseitigen Lähmung | LG hat 500.000 DM zugesprochen; Urteil nicht vom Kind angegriffen | 14 U 11/01 Entsch. v. 13. 02. 2003 | ||
| 15.338,76 EUR | Schulter Schultereckgelenkkapselsprengung vom Typ Tossy III mit Abriss aller Bänder von der Schulter; Thoraxprellung | 2 Operationen;langdauernde und noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung; vorzeitiger Verschleiß im Schultergelenk mit erheblicher Schmerzsymptomatik | 51 Jahre alter Mann | 100% | 14 U 134/00 Entsch. v. 17. 01. 2002 | |
| 15.338,76 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnkontusionsblutungen, Fraktur der ventralen Stirnhöhlenwand rechts und Felsenbeinfraktur rechts, Rippenserienfraktur rechts mit Pneumothorax; Claviculafraktur rechts; laterale Beckenkompressionsfraktur Typ B II mit vorderer Schmetterlingsfraktur. | 100% | 14 U 231/01 Entsch. v. 16. 05. 2002 | |||
| 20.0451,68 EUR | mehrere Bereiche des Körpers HWS-Trauma des Typs II; Gurt-Prellungen am Oberkörper; Verstauchungen des rechten Handgelenks und des rechten Fußgelenks.Dauerhafte Bewegungs- und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS); anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen; Schwindelgefühle; Hörstörungen; Taubheitsgefühle an 2 Fingern; dauerhafte Berufsunfähigkeit im erlernten Beruf (Dreher); deshalb Umschulung erforderlich | Die durch den Unfall herforgerufenen organischen und neurologischen Beeinträchtigungen sind zwischenzeitlich psychosomatisch überlagert durch eine chronische Schmerzssymptomatik und ein posttraumatisches Belastungssyndrom (Konversionsneurose) | 90% | Beschwerden treten nur periotisch auf. Teilnahme am allgemeinen Leben ist im Wesentlichen möglich | 14 U 277/99 Entsch. v. 02. 01. 2000 | |
| 51.129,19 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Kieferbruch; Sprunggelenksbruch mit daraus folgender Arthrose , Bruch eines Fingers, weshalb dauerhaft Metall eingebracht werden mußte; Gehirntrauma; Quetschungen und Prellungen | Koma, das mit starken Medikamenten künstlich aufrecht erhalten werden mußte. Mehrere Operationen, insgesamt 9 Monate Heilbehandlung. Nach Entfernung der Verdrahtung des Kiefers konnte der Mund nicht geöffnet werden, deshalb Nachoperation. Mittels eines konisch geformten Pflocks mußte der Mund aufgedreht werden. Verletzte mußte mehrere Wochen an Krücken gehen. | 33 Jahre alte Frau | 100% | Infolge der Unfallverletzungen mußte eine Schwangerschafts-unterbrechung vorgenommen werden mit daraus folgenden psychischen Folgen.Verbleibende entstellende Narben, u. a. im Halsbereich. Verbleibende Asymmetrie der Gesichtsform. Verbleibendes leichtes Hinken. Finger dauerhaft in der Bewegung eingeschränkt. Teilbereich von Kinn und Lippe wird taub bleiben. Im Kiefer eingefügte Metallplatten müssen dort verbleiben. | 14 U 119/01 Entsch. v. 28. 02. 2002 |
| 12.782,30 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers; Tibiakopffraktur; ; Innenmeniskushinterhornlösion; Kontusionsschaden im rechten Knie, Fraktur der 7. Rippe; Gehirnnerschütterung | Fast einen Monat stationäre Behandlung; 1 Monat Reha; danach ambulante Behandlung und Krankengymnastik | 33-jährige Frau Dauerschaden: Einschränkung der Beuge- und Streckfähigkeit des rechten Kniegelenks um 30 bzw. 10 Grad; Schmerzen | 100% | Der Senat hatte nur über die Berufung des Unfallverursachers und seiner Haftpflichtversicherung zu befinden | 14 U 176/01 Entsch. v. 21. 09. 2002 |
| 15.000 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers, HWS-Zerrung, diverse Prellungen, beginnende Coxarthrose | Dauerschaden | 59-jähriger Mann | 100% | 14 U 156/91 Entsch. v. 30. 05. 2002 | |
| 17.895,22 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Ober- und Unterschenkelbruch; Schädel-Hirn-Trauma 1. und 2. Grades; ausgedehnte Rissquetschwunde mit Teilskalpierung über der Stirn; Thoraxtrauma; Abschürfungen im Beckenbereich | 2 Tage Intensivstation; danach 16 Tage stationäre Behandlung und Krankengymnastik. Nochmalige stationäre Behandlung (11 Tage) zur Entfernung von Implantaten | 20 Jahre alter Kläger | 100% | 14 U 124/00 Entsch. v. 09. 11. 2000 |
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