Probezeit beim Führerschein
Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland mehr als zwei Millionen Verkehrsunfälle – mit unterschiedlich schweren Schäden an Fahrzeugen.
Egal ob kleiner Lackkratzer oder wirtschaftlicher Totalschaden: Eine präzise Begutachtung durch einen Kfz Gutachter ist jetzt entscheidend – am besten durch ein unabhängiges Kfz-Gutachten.
Ein solches Gutachten vom Kfz Gutachter ist nicht nur hilfreich, sondern auch rechtlich relevant. Nach § 249 BGB bildet es die Grundlage, um als Geschädigte*r faire Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Außerdem dient das Kfz-Gutachten der Beweissicherung – ein wichtiger Punkt bei möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen.
Für Unfallbeteiligte besonders wichtig: Wurde der Unfall nicht selbst verschuldet, übernimmt in der Regel die gegnerische Versicherung die Kosten für den Kfz Gutachter – ohne Abzüge für Sie.
Ein erfahrenes Kfz Gutachter-Team unterstützt Sie von der ersten Begutachtung bis zur vollständigen Schadensregulierung.
Dazu gehören nicht nur die Erstellung eines rechtssicheren Kfz-Gutachtens, sondern auch die professionelle Kommunikation mit Versicherungen.
Falls erforderlich, stehen Ihnen zudem spezialisierte Partner im Verkehrsrecht zur Seite – für eine reibungslose, faire und transparente Abwicklung Ihres Schadensfalls.
Die Probezeit nach dem Führerscheinerwerb soll die Unfallhäufigkeit bei Fahranfängern reduzieren. Sie dauert grundsätzlich zwei Jahre und beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. Seit 1999 kann sie bei schwerwiegenden Verstößen einmalig um weitere zwei Jahre verlängert werden – also auf insgesamt vier Jahre. ADAC+2Bußgeldkatalog+2
In diesem Beitrag zeigen wir, wann die Probezeit gilt, wodurch sie sich verlängert und welche Besonderheiten für Fahranfänger wichtig sind.
Die Probezeit dauert 2 Jahre – unabhängig vom Alter beim Führerscheinerwerb. ADAC+1
Eine Verlängerung erfolgt, wenn 1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße innerhalb der Probezeit festgestellt werden. Dann verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre und es wird ein Aufbauseminar angeordnet. Wikipedia+3ADAC+3Bußgeldkatalog+3
Für Fahranfänger gilt die 0,0-Promille-Grenze, solange sie in der Probezeit sind oder unter 21 Jahre alt sind. Wer also über 21 ist und nicht mehr in der Probezeit, fällt auf die allgemeine 0,5-Promille-Grenze zurück. Anwalt.de+2Der Bußgeldkatalog+2
Die Probezeit kann nur einmal verlängert werden. Bußgeldkatalog+2Bußgeldrechner+2
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis gilt automatisch eine zweijährige Probezeit (§ 2a StVG). Sie startet mit der Aushändigung des Führerscheins oder – beim begleiteten Fahren ab 17 – bereits mit der Prüfbescheinigung. ADAC+2Wikipedia+2
Eine Probezeit gibt es nicht bei den Klassen AM, L und T (z. B. bestimmte Kleinkrafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge). ADAC+1
Regulär endet die Probezeit nach 24 Monaten, auch wenn Sie in dieser Zeit gar nicht fahren. Es gibt also keine Verpflichtung, Fahrpraxis nachzuweisen – die Zeit läuft einfach ab. ADAC+1
Verlängerung auf 4 Jahre
Wenn während der Probezeit
ein schwerwiegender A-Verstoß oder
zwei weniger schwerwiegende B-Verstöße
eingetragen werden, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an. Damit verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre. Wikipedia+3ADAC+3Bußgeldkatalog+3
Die Probezeit ist nicht altersabhängig, sondern an den Ersterwerb einer Fahrerlaubnisklasse gekoppelt. Sie betrifft unter anderem die Klassen A (Motorrad), B (Pkw), C (Lkw) und D (Bus). ADAC+1
Wichtig: Wer in der Probezeit der Klasse B später die Klassen C oder D erwirbt, startet keine neue Probezeit. Es bleibt bei der Probezeit ab dem Ersterwerb. ADAC+1
Beim begleiteten Fahren ab 17 gilt ebenfalls eine zweijährige Probezeit. Sie beginnt mit der Prüfbescheinigung – also schon vor dem 18. Geburtstag. ADAC+1
Hatte jemand zuvor bereits eine Mofa-/Moped-Prüfbescheinigung, wird diese Zeit nicht auf die Probezeit der Klasse B angerechnet. Die Probezeit startet mit B also neu. (So ist es auch in den gängigen Behörden- und ADAC-Darstellungen beschrieben.) ADAC+1
Die Probezeit wird verlängert, sobald innerhalb der zweijährigen Probezeit entweder ein A-Verstoß (schwerwiegend) oder zwei B-Verstöße (weniger schwerwiegend) aktenkundig werden. In diesem Fall ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und verlängert die Probezeit um weitere zwei Jahre – also auf insgesamt vier Jahre. Bußgeldkatalog+2ADAC+2
A-Verstöße haben häufig ein höheres Gefährdungspotenzial und können – je nach Tat – auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. B-Verstöße sind eher „leichtere“ Zuwiderhandlungen, die meist als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Bußgeldkatalog+1
A-Verstöße (schwerwiegend) – führen beim ersten Mal direkt zur Probezeitverlängerung: Bußgeldkatalog+3Bußgeldkatalog+3Bußgeldkatalog+3
Alkohol oder andere berauschende Mittel am Steuer (in Probezeit/unter 21: 0,0-Grenze) Gesetze im Internet+1
Rotlichtverstoß (rote Ampel überfahren) fahrschule-jens-stoll.de+1
Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 20 km/h Bußgeldkatalog+1
Handy-/Smartphone-Nutzung am Steuer Bußgeldkatalog
Vorfahrtmissachtung mit Gefährdung / Unfall
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / unterlassene Hilfeleistung
B-Verstöße (weniger schwerwiegend) – erst zwei davon lösen die Verlängerung aus: Bußgeldkatalog+2fahrschule-jens-stoll.de+2
Fahren mit abgefahrenen Reifen / erhebliche Mängel an der Beleuchtung
Nicht oder falsch gesicherte Unfallstelle
Nicht mitgeführte bzw. unzureichende Ausrüstung (z. B. witterungsbedingt)
Stoppschild missachtet ohne akute Gefährdung
technische/organisatorische Verstöße ohne unmittelbare Gefährdung
(Hinweis: Die vollständigen Listen stehen in Anlage 12 FeV; hier sind die häufigsten Beispiele zusammengefasst.) fahrschule-jens-stoll.de
Nicht jeder Verstoß hat Probezeit-Folgen. Typischerweise ohne Verlängerung bleiben z. B.: Bußgeldkatalog+1
Falschparken, Parkschein-/Parkdauerverstöße
Verwarnungsgelder bis 60 € (reine Ordnungswidrigkeiten ohne A/B-Einstufung)
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h (sie bringt meist Bußgeld/Punkte, aber ist noch kein A-Verstoß) Bußgeldkatalog+1
Wichtig: Ab 21 km/h zu schnell wird es für Fahranfänger zum A-Verstoß – und damit probezeitrelevant. Bußgeldkatalog+1
Für Fahranfänger gilt: 0,0 Promille während der Probezeit und für alle Fahrer unter 21 Jahren – egal ob Probezeit noch läuft oder schon vorbei ist. Gesetze im Internet+2ADAC+2
Erst wer über 21 ist und nicht mehr in der Probezeit, fällt wieder unter die allgemeine 0,5-Promille-Grenze (mit den bekannten Abstufungen bis zur Straftat ab 1,1). ADAC+1
Aufbauseminar (pflichtig)
Wird angeordnet nach 1× A oder 2× B. Teilnahmefrist i. d. R. 2 Monate; ohne Teilnahme droht Entzug der Fahrerlaubnis. Bußgeldkatalog+2Anwalt.org+2
Verkehrspsychologische Beratung (VPB)
Kann nach weiteren Verstößen empfohlen werden, ist aber nicht verpflichtend. Bußgeldkatalog+1
MPU
Droht vor allem bei wiederholten schweren Verstößen oder Alkohol-/Drogendelikten, insbesondere wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Bußgeldkatalog+1
Wer sich an die Verkehrsregeln hält, kommt entspannt durch die Probezeit. Entscheidend ist, A-Verstöße zu vermeiden und bei B-Verstößen besonders aufmerksam zu sein – denn 1× A oder 2× B bedeuten schnell: Aufbauseminar + Probezeitverlängerung auf 4 Jahre. Bußgeldkatalog+2ADAC+2
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